Satzung des Büsbacher Turnvereins 1892 e. V.

 

  • 1 Name, Sitz und Zweck

 1) Der Büsbacher Turnverein 1892 e. V. mit Sitz in Stolberg-Büsbach verfolgt ausschließlich   und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“

der Abgabenordnung.

2) Zweck des Büsbacher Turnvereins 1892 e. V. ist die Pflege und Förderung des Turnens in seiner den ganzen Menschen erfassenden Vielseitigkeit für alle Alters- und Leistungsstufen beiderlei Geschlechtes in zeitgemäßen Formen als Beitrag zur Persönlichkeitsentfaltung und Weg zur aktiven Freizeitgestaltung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leitungen.

3) Der Büsbacher Turnverein 1892 e. V. ist über den Turngau Aachen 1864 e. V. und über   den Rheinischen Turnerbund e. V. dem Deutschen Turnerbund e. V. angeschossen, deren satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien für ihn verbindlich sind.

4) Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschossen.

5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Gemeinnützigkeit   

1) Der Büsbacher Turnverein 1892 e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Büsbacher Turnvereins 1892 e.V.

5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Turngau Aachen 1864 e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige turnerische Zwecke zu verwenden hat. 

  • 3 Mitgliedschaft

a )  Beitritt

Jeder der diese Satzung als verbindlich anerkennt, und an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag    an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller kann innerhalb vier Wochen nach Zustellung der Ablehnung den Ehrenrat des Vereins anrufen, der nach Anhörung beider Parteien endgültig entscheidet. Zur Angabe von Gründen für die Verweigerung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen, er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein.

  b) Ausschluss

 Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z. B. bei schwerer Schädigung des Zweckes oder des Ansehens des Vereins, kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied, das ausgeschossen werden soll, Gelegenheit zur Recht-

fertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb vier Wochen seit Mitteilung des Ausschlusses eine Berufung an den Ehrenrat des Vereins möglich. Dieser Ent-

Scheidet endgültig.

Der Ausschluss ist dem Turngau Aachen 1864 e. V. schriftlich mitzuteilen.

  • 4 Beiträge

Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der durch die Jahreshauptver- sammlung festgesetzt wird.

Der Beitrag ist spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres für das folgende Jahr im Voraus auf ein angegebenes Vereinskonto zu zahlen.

Neue Mitglieder zahlen beim Eintritt eine Aufnahmegebühr und den Beitrag, der für jedes Kalendervierteljahr ein Viertel des festgesetzten Jahresbeitrag ausmacht. Für das angefangene Vierteljahr gilt das volle Beitragsviertel.

Mahngebühren gehen zu Lasten des Mitgliedes.

Austretende Mitglieder haben für das laufende Kalenderjahr den vollen Beitrag zu zahlen.

  • 5 Verwaltung

Der Büsbacher Turnverein 1892 e. V. verwaltet sich durch:

a )  die Hauptversammlung,

b )  den Vorstand und den Turnausschuss,

c )  den Ehrenrat,

d )  den Jugendausschuss.

  • 6 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Die Einladung hierzu hat spätestens acht Tage vorher durch Rundschreiben zu erfolgen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Die Tagesordnung muss enthalten:

  1. Berichte des Vorstandes, des Turnausschusses und des Ehrenrats sowie der Kassenprüfer.
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung der Beiträge.
  4. Wahlen  – zum Vorstand,  –  Turnausschuss,  –  Ehrenrat,  sowie zweier Kassenprüfer.
  5. Bestätigung der vom Jugendturntag gewählten Jugendwarte.
  6. Anträge der Mitglieder.

Anträge zur Hauptversammlung müssen mindesten acht Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Über deren Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, es sei denn, daß diese Satzung etwas anderes bestimmt.

  • 7 Außerordentliche Hauptversammlung

 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Haupt-

Versammlung einberufen.

Er muss dies tun, wenn es von einem Fünftel der bei einer Hauptversammlung Stimmbe-

rechtigten beantragt wird.

Alle Stimmberechtigten sind hierzu spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Im Übrigen gilt § 6 sinngemäß.

  •  8 Stimmrecht

 In der Hauptversammlung sind die Vereinsmitglieder vom vollendeten 17. Lebensjahr an sowie die Ehrenmitglieder stimmberechtigt.

Für die Jugendlichen nur, wenn zur Aufnahme die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

  •  9 Vorstand

 Nach der Hauptversammlung ist der Vorstand das führende Organ des Vereins. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Er setzt sich zusammen aus:

a )  dem Vorsitzenden,

b )  dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c )  dem Oberturnwart,

d )  dem Schriftwart oder Geschäftsführer,

e )  dem Kassenwart,

f  )  der Frauenwartin,

g )  dem Jugendwart und der Jugendwartin,

h )  dem Presse- und Kulturwart,

i  )  zwei Beisitzer.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Vorstandswahl.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und

der Kassenwart.

Zur rechtgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken des Vorsitzenden mit einem der genannten Vorstandsmitglieder oder im Falle der Verhinderung

des Vorsitzenden die gemeinsame Zeichnung durch stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Kassenwart. Die Verhinderung braucht nicht dargetan zu werden.

Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

Die Wahl gilt für zwei Jahre.

  •  10 Turnausschuss

 Dem Turnausschuss obliegt die Wahrnehmung aller fachlichen Belange.

Er setzt sich zusammen aus:

a )  dem Oberturnwart als Leiter,

b )  den Fachwarten für die im Verein betriebenen Turnarten sowie den Mitarbeitern für              

       Sondergebiete, soweit dies eine Hauptversammlung beschlossen hat,

c )  dem Jugendwart, der Jugendwartin, dem Kinderturnwart und der Kinderturnwartin.

Die Einberufung der Vereinsturnausschußsitzungen obliegt dem Vereinsoberturnwart.

Der Vereinsvorsitzende und der Vereinskassenwart haben im Turnausschuß Sitz und Stimme.

  • 11 Ehrenrat

 Dem Ehrenrat obliegt auf Antrag:

a )  die Zuerkennung von Ehrungen,

b )  die Schlichtung von Streitigkeiten,

c )  die Durchführung von Ehrenverfahren,

d )  Entscheidungen gemäß § 3 dieser Satzung.

Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Die Mitglieder und Stellvertreter dürfen nicht dem Vorstand oder dem Turnausschuß angehören.

Der Ehrenrat wählt sich seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden selbst.

  •  12 Satzungsänderung

 Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Hauptversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, daß drei Viertel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

  •  13 Auflösung des Vereins

 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel

Der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschossen werden.

Stolberg-Büsbach, den 23. Februar 1984

 

                                       Unterschriften

 

gez. Theo Hilgers    Leonhard Derichs  Elisabeth Lorenz   Jakob Derichs